Tierarzt Hamburg

Tierarztpraxis  Dr. med. vet. Kathrin Reuter

Weimarerstr.81  21107 Hamburg  Tel.: 040 / 753 38 66


Einreisebestimmungen - Buchtips - elektronische Markierung - Röntgenaufnahmen - Reisekrankheiten - Reiseinformationen - Krankenversicherung - Igel gefunden, was tun?

Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen, Stand 2004, mit neuer EU-Regelung
gültig ab 03.Juli 2004

Für die Richtigkeit der Angaben kann keine Gewähr übernommen werden. Aktuelle Einreisebestimmungen können beim ADAC und den jeweils zuständigen Konsulaten erfragt werden. Bitte beachten Sie, daß sich die Vorschriften der einzelnen Länder kurzfristig ändern können. Nähere Auskünfte erteilen die Reisedienste der Automobilclubs, die jeweiligen Konsulate oder das zuständige Veterinäramt.

Ab 3.Juli 2004 gelten in der EU weitgehend einheitliche Regeln für Haustiere auf Reisen. Hunde, Katzen und Frettchen müssen dann mit Mikrochip (Iso-norm17784 oder 11785) oder – Übergangsweise noch bis zum Jahr 2011 – durch gutlesbare Tätowierung gekennzeichnet sein. Details sowie Rechtstexte entnehmen Sie bitte der Website der EU www.europa.eu.int/eur-lex Amtsblatt L 146 vom 13.Mai 2003 und Amtsblatt L 312 vom 27.November 2003.

Für Tiere die bis zum 3.Juli 2004 regelmäßig geimpft wurden gilt in diesem Jahr noch eine Übergangsregelung. Sie müssen einen gültigen Impfpass, aus dem die jährliche Schutzimpfung hervorgeht, mitführen und mit einem Mikrochip zur eindeutigen Identifizierung versehen sein.

Neue Verordnung für EU-Länder:


EU-Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien / Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien.

Für folgende Länder gilt die neue EU-Verordnung ab dem 01.05.2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.


Ab dem 03.07.2004 tritt die neue EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.05.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten und aus Drittländern in EU-Mitgliedsstaaten in Kraft. Diese Verordnung gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung darstellen. Weiterhin besagt die Verordnung, dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein müssen (ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden. Bis 2011 gilt auch noch eine gut lesbare Tätowierung übergangsweise als Identifizierung. Bei Einreise muss der neue Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres -gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut- mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm) vorgenommen wurde.


Die Mitgliedstaaten gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist.


Bei der Einreise von Heimtieren aus einem EU-Mitgliedsstaat nach Großbritannien/Nordirland, Schweden und Irland muss der Impferfolg gegen Tollwut durch Antikörperbestimmung (Mindesthöhe des Antikörpertiters: 0,5 IU/ml), nachgewiesen sein. Der Abstand zwischen Tollwutimpfung und Blutentnahme beträgt mindestens 120 Tage (Schweden) bzw.ca.4 Wochen.


(Empfehlung für Großbritannien/Nordirland) und längstens 365 Tage. Diese Antikörperbestimmung braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach einer Antikörperbestimmung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde. Weniger als drei Monate alte Hunde und Katzen dürfen nicht einreisen, bevor sie das für die Impfung erforderliche Alter erreicht haben und ein Antikörpertest gemacht wurde, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt eine Ausnahmeregelung. Die Verbringung von bis zu 5 Tieren innerhalb der Mitgliedsstaaten ist zulässig.


Bei der Einreise von Heimtieren aus den Drittländern Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikan in einen EU-Mitgliedstaat gelten die Bestimmungen zum Tollwutschutz entsprechend der Ausfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat. Bei der Einfuhr aus einem anderen als den aufgeführten Drittländern in einen EU-Mitgliedstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein (ISO-Norm, siehe oben) sowie einen Tollwuttiter von 0,5 IU/ml aufweisen (Abstand zur letzten Tollwutimpfung mindestens 30 Tage, Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens drei Monate vor Einreise). Diese Antikörperbestimmung braucht nicht wiederholt werden, wenn das Tier gemäß den Empfehlungen des Impfstoffherstellers in den dafür vorgesehenen Zeitabständen wiederholt geimpft wurde. Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass das Ergebnis der Tollwutantikörpermessung ausreichend war, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Ein Amtstierarzt muss hierbei die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse bescheinigen.

Belgien: Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muß mindestens 1 Monat vor Einreise erfolgen. Für Hunde, jünger als 3 Monate und Katzen ist die Bescheinigung 3 Monate gültig, für ältere Hunde beträgt die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung 1 Jahr. Der Internationale Impfpaß wird anerkannt.

 

Bulgarien: Jedes Tier benötigt eine Bescheinigung über die Identifikation, den Impfstatus und eine antiparasitäre Behandlung. Weiterhin ist eine vom Amtstierarzt bestätigte Bescheinigung über Herkunft und Gesundheitszustand in bulgarischer Sprache mitzuführen (längstens 10 Tage alt).Diese Bescheinigung muss den Namen des Exportlandes, die Gesamtzahl der Tiere, die Tierarten, eine Identifikation mittels Tätowierung oder Mikrochip, Rasse, Farbe, Geschlecht, besondere Merkmale, Geburtstag,Geburtsort ,Eigentümer bzw. Händler mit Name und Adresse, Ort des Reiseantritts, Transportmittel, Reiseziel mit Adresse beinhalten. Diese Bescheinigung bestätigt weiterhin durch eine amtstierärztliche Untersuchung vor Reiseantritt, dass keine Anzeichen für eine Erkrankung vorliegen. Bei Tieren jünger als drei Monate muss sichergestellt sein, dass sie seit der Geburt ohne Ortswechsel in einem abgesperrten Bereich gehalten wurden. Leine und Maulkorb sind mitzuführen. Die Bescheinigung sollte die Behandlung der Hunde und Katzen innerhalb der letzten 60 Tage gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) enthalten. Für Hunde werden die eingetragenen und amtstierärztlich bestätigten Impfungen gegen Tollwut und Staupe, für Katzen gegen Tollwut und Katzenseuche gefordert. Die Impfung gegen Tollwut mit einer inaktivierten Vakzine soll vor mindestens 30 Tagen, längstens aber vor 12 Monaten erfolgt sein. Eine Bescheinigung über die Tollwutfreiheit des Herkunftslandes in den letzten 6 Monaten wird verlangt.

 

Dänemark(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Die Einfuhr von Pitbullterriern und Tosas sowie deren Kreuzungen ist verboten.

 

Estland(EU-Land 2004 -siehe zusätzlich neue Verordnung)

Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis in Englisch,Russisch oder Estnisch ist erforderlich. Mindestalter bei Einreise:10 Wochen.

 

Finnland(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Hunde und Katzen, die drei Monate oder älter sind, benötigen eine tierärztliche Bescheinigung über eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus) mit Praziquantel, längstens 30 Tage vor der Einreise. Dabei müssen Name und Dosierung des Präparates sowie die Form der Verabreichung (oral oder parenteral) bescheinigt sein.

Informationen und Musterformulare unter www.mmm.fi/el/julk/lemtuoen.html.

 

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Frankreich(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Bei Einreise von mehr als 5 Tieren und von Tieren, die jünger als 3 Monate sind, ist eine Sondergenehmigung des Ministère de l ’Agriculture, Paris, erforderlich. Frankreich untersagt die Einreise von sogenannten Kampfhunden der 1.Kategorie wie Pitbulls, Boerbulls und Hunde, die aufgrund ihrer morphologischen Merkmale den Hunden der Tosa-Rassen zuzuordnen sind. Hunde der 2.Kategorie, wie alle Wach-und Schutzhunde (Rassehunde, American Staffordshire Terrier, Rottweiler, Tosa etc.) dürfen nur mit Maulkorb und an der Leine geführt werden. Diese Hunde dürfen einreisen, sofern beim Zoll ihr Geburtszeugnis und ihr Stammbaum vorgelegt und so bewiesen werden kann, dass sie dieser 2.Kategorie angehören.

 

Griechenland: Internationaler Impfaß mit Tollwutbescheinigung oder amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfung darf nicht länger als 12 Monate vor der Einreise zurückliegen und muß mindestens 15 Tage vor der Einreise erfolgt sein. Beide Bescheinigungen müssen im Internationalen Impfpaß eingetragen sein.

 

Großbritannien(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)
Mitzuführen sind eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung im PETS-Zertifikat über die erfüllten Anforderungen (Identifikation, Tollwutimpfung, Bluttest), tierärztliche Bescheinigung über die Behandlung gegen Parasiten, Erklärung des Besitzers, wonach das Tier in den letzten 6 Monaten vor der Einreise nicht in einem Land außerhalb der EU/EFTA-Staaten gewesen ist.

PET Travel Scheme (PETS):

In den letzten 24-48 Stunden vor der Einreise muss das Tier gegen Bandwürmer (mit Praziquantel)und Zecken behandelt werden, dies ist durch eine PETS-Bescheinigung (offizielles Formular) vom Tierarzt zu bestätigen.


Weitere Informationen erhalten Sie unter:

www.britischebotschaft.de/de/embassy/agriculture/pets.htm

www.defra.gov.uk/animalh/quarantine/index.htm

PETS-Helpline: 0044/870/2411710

Verbotene Rassen: Pitbullterrier, Japanese Tosas, Dogo Argentinos, Fila Brasilieros

Einreiserouten: siehe o.g. homepages

 

Irland(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Eine Einreise ist nur über England oder Nordirland und unter Einhaltung des PETS möglich. Eine Leine muss mitgeführt werden. Ein Bluttest bezüglich Tollwutantikörpern wird verlangt.

 

Italien(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Ein Maulkorb und eine Leine sind mitzuführen.

 

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Jugoslawien: Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Anerkannt wird für die Tollwutschutzimpfung ein 6-monatiger Impfschutz. Die Impfung muß mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgen.

 

Kroatien: Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis im internationalen Impfpass ist ausreichend. Die Tollwutschutzimpfung darf nicht länger als 1 Jahr alt sein und muss mindestens 15 Tage zurückliegen. Eine tierärztliche Untersuchung kann gegen Entgelt auch an der Grenze vorgenommen werden.

 

Lettland(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Bei Tieren in Begleitung durch den Besitzer oder einer bevollmächtigten Person ist als gesundheitliches Zeugnis der internationale Impfpass ausreichend.

 

Litauen(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Für die Einreise ist ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich.

Weitere Informationen: www.vet.lt .

 

Luxemburg: Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen. Die Gültigkeitsdauer der Tollwutimpfung beträgt 3 Monate für Hunde und Katzen, die vor Vollendung des 3. Lebensmonats geimpft wurden, und 1 Jahr, wenn die Tiere später als im Alter von 3 Monaten geimpft wurden.

 

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Niederlande(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Pit-Bull-Terrier und deren Kreuzungen dürfen nicht eingeführt werden.

 

Norwegen: Die Tiere müssen bei der Einreise von einer tierärztlichen Bescheinigung mit Unterschrift eines praktischen Tierarztes begleitet sein. Ein Hund muss bei der Einreise mindestens 7 Monate, eine Katze muss mindestens 16 Monate alt sein. Die tierärztliche Bescheinigung besteht aus der Gesundheitsbescheinigung (Teil I)und der Impfbescheinigung (Teil II).
Die Gesundheitsbescheinigung ist maximal 10 Tage für die Einreise gültig und muss von einem Tierarzt unterschrieben sein. Die Bescheinigung dient zum Nachweis darüber, dass das Tier keine ansteckenden Krankheiten hat und dass eine Behandlung gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) durchgeführt worden ist. Im Laufe der ersten 7 Tage nach Ankunft in Norwegen muss das Tier nochmals gegen Bandwürmer behandelt werden. Die Impfbescheinigung wird auf Grundlage der originalen Impf- und Blutprobendokumente ausgeschrieben und soll von einem Tierarzt vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein. Die Impfbescheinigung ist genauso lange gültig wie die Impfungen bzw. die Ergebnisse der Blutuntersuchungen.


Tollwut: Hunde müssen bei der ersten Impfung mindestens drei Monate alt sein, Katzen mindestens 12 Monate. Die Blutprobe zur Kontrolle der Tollwutantikörpertiter kann frühestens 120 Tage und spätestens 365 Tage nach der zuletzt durchgeführten Tollwutimpfung vorgenommen werden. Die Blutentnahme muss durch einen Tierarzt erfolgen, und die Probe von einem anerkannten Labor* ausgewertet werden. Die Probe muss mindestens einen Antikörpertiter von 0,5 IU/ml Serum zeigen. Falls das Tier diesen Antikörpertiter nicht erreicht, muss dieTollwutimpfung nochmals durchgeführt werden. Eine zweite Blutentnahme kann dann allerdings wieder erst nach frühestens 120 Tagen erfolgen. In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass bei jungen Hunden die erforderliche Titerhöhe nicht erreicht wird. Eine 2-malige Impfung im Abstand von 4 Wochen ist daher bei jungen Hunden, die nach Skandinavien reisen sollen, empfehlenswert.


Leptospirose:Hunde müssen innerhalb von 365 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen Leptospirose geimpft worden sein (oder es ist eine Blutprobe zu untersuchen).


Staupe:Hunde müssen innerhalb von 730 Tagen vor der Einfuhr nach Norwegen gegen Staupe geimpft worden sein. Die Erstimpfung gegen Leptospirose und Staupe muss bei Einreise mindestens 30 Tage zurückliegen. Bei Wiederholungsimpfungen bestehen keine Wartezeiten.


Identifikation: durch eine lesbare Tätowierung oder durch einen implantierten Mikrochip. Die Identitätsnummer muss in sämtlichen Impfbescheinigungen und in dem Blutprobenergebnis des untersuchenden Labors angegeben sein. Mikrochip sollte ISO-Standard besitzen, ansonsten muss eigenes Lesegerät mitgeführt werden.


Erklärung,dass das Tier in den letzten 6 Monaten nicht an einem Ort außerhalb der EU/EFTA-Staaten gehalten wurde. Pitbullterrier, Tosa Inu, Dogo Argentino, Fila Brasiliero oder Kreuzungen mit diesen dürfen nicht nach Norwegen eingeführt werden. Bei Hunderassen, die mit den angeführten verwechselt werden können (z.B. American Staffordshire Terrier), muss mit der Stammtafel nachweisbar sein, dass das Tier nicht von einer dieser Rassen stammt. Die Einfuhr von Bengalkatzen ist ebenfalls verboten. In Norwegen besteht Leinenpflicht.

Aktuelle Informationen erhalten Sie unter: www.norwegen.no/travel/pets/pets.htm

 

Österreich(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Weitere Informationen: www.oesterreichische-botschaft.de

 

Polen(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als 7 Tage, ist erforderlich.

 

Portugal(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Es gelten Leinen- und Maulkorbpflicht. Hunde dürfen weder in Restaurants, noch an Strände, noch in Bussen des öffentlichen Nahverkehrs mitgenommen werden. Mit der staatlichen Eisenbahn und auf Fähren dürfen Hunde jedoch mitgenommen werden.

 

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Rumänien: Eine Tollwutimpfung muss mindestens 1 Monat, aber höchstens 12 Monate bei Hunden und 6 Monate bei Katzen zurückliegen. Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als 10 Tage)ist ebenso erforderlich.

 

Schweden(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)
Entwurmung auf Zwergbandwurm (Echinococcus spp), ausgeführt durch einen Tierarzt mit Praziquantel innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise. Eine Dokumentation in Form eines Passes, in dem der zuständige Tierarzt alle notwendigen Maßnahmen notiert, ist notwendig. Es besteht Leinenpflicht. Ein Bluttest bezüglich Tollwut-antikörpern wird verlangt.

 

Schweiz: Hunde und Katzen aus Ländern ohne urbane Tollwut (urbane Tollwut: Länder, in denen auch Städte als Tollwutbezirk gelten) müssen vorschriftsgemäß gegen Tollwut geimpft sein, was in einem gültigen Impfpaß eingetragen sein muss. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für Jungtiere unter 3 Monaten, die aus Ländern ohne urbane Tollwut kommen, wird ein gültiges tierärztliches Gesundheitszeugnis verlangt. Einfuhrverbot besteht für Hunde mit kupierten Ohren und/oder Ruten (Ausnahme: Ferien, Kurzaufenthalte, Umzugsgut).

 

Slowakische Republik:(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Ein tierärztliches Gesundheitszeugnis ist in den internationalen Impfpass einzutragen. Das Gesundheitszeugnis darf nicht älter als 3 Tage sein.

 

Slowenien(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Es muss bestätigt sein, dass die Hunde gesund sind und keine Krankheitserscheinungen zeigen. Leinenpflicht für Hunde besteht auf allen öffentlichen Flächen, Maulkorbpflicht jedoch nur in öffentlichen Verkehrsmitteln. Der Eintritt der Hunde in die meisten öffentlichen Gebäude, Geschäfte und Restaurants ist nicht gestattet. Ausnahme sind jedoch Führhunde für Invaliden, denen der Eintritt in alle Gebäude und Verkehrsmittel gestattet ist. Maulkorbpflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln besteht für diese Hunde nicht. Es muß bestätigt sein, dass die Katzen gesund sind und keine Krankheitserscheinungen zeigen. Die oben genannten Angaben sollten bis 10 Tage vor der Reise von einem praktizierenden Tierarzt bestätigt werden. Die Bestätigung kann in Form eines internationalen Passes für Katzen und Hunde vorgelegt werden. Wenn ein Tierbesitzer keinen Impfpaß besitzt, sollte ein Zertifikat mit allen oben erwähnten Angaben ausgestellt werden.

 

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Spanien: Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Einreise nicht älter als 14 Tage und Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Tollwutschutzimpfung muß mindestens 30 Tage alt sein und darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.

 

Tschechien (EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Siehe Slowakische Republik. Zusätzlich besteht Leinen- und Maulkorbzwang in öffentlichen Verkehrsmitteln und öffentlich zugänglichen Plätzen.

 

Türkei: Vor einer vorübergehenden Einreise zusammen mit dem Tierhalter sind Hunde, die älter als drei Monate sind, mindestens 15 Tage vor der Einreise gegen Parvovirose, Staupe, Hepatitis, Leptospirose sowie Tollwut und Katzen gegen Tollwut zu impfen. Diese Impfungen müssen in den Impfpaß des Tieres eingetragen sein. Die Immunitätsdauer zuvor im Impfpaß eingetragener Impfungen darf nicht überschritten sein. Für die Tiere muss bis 15 Tage vor der Einreise ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ausgestellt und bei der Einreise in die Türkei den Amtstierärzten am Zoll vorgelegt werden.

 

Ukraine: Tollwutschutzimpfung und amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfung muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen und darf höchstens 12 Monate alt sein. Beide Bescheinigungen müssen im Internationalen Impfpaß eingetragen sein.

 

Ungarn(EU-Land –siehe zusätzlich neue Verordnung)

Auf öffentlich zugänglichen Plätzen besteht Leinenzwang, in öffentlichen Verkehrsmitteln auch Maulkorbpflicht. Kampfhunde (Bullterrier, Amerikanischer Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullmastif, Tosa-Inu, Argentinische Dogge, Bordeaux-Dogge, Fila Brasiliero und Bandog) dürfen nicht eingeführt werden, außer wenn sie kastriert sind.

 

USA: Hunde und Katzen benötigen ein Gesundheitszeugnis mit Eintrag, dass sie frei von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten sind. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor der Einreise gegen Tollwut geimpft sein, es sei denn, sie sind jünger als 3 Monate oder halten sich seit mindestens 6 Monaten in einem von der U.S. Public Health Service Behörde für tollwutfrei erklärten Bezirk auf. Die Impfung darf bei der Einreise nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Ist die Impfung nicht vollständig oder das Zertifikat nicht gültig, wird das Tier an einen Ort nach. Wunsch des Besitzers verbracht, wo es innerhalb von 4 Tagen und spätestens 10 Tagen nach Grenzübertritt geimpft werden und an dem es 30 Tage eingesperrt verbleiben muss. Liegt die Impfung weniger als 30 Tage vor der Einreise zurück, muss das Tier an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss so lange verbleiben, bis 30 Tage nach der Impfung vergangen sind. Welpen im Alter unter 12 Wochen können ohne Impfung in die Vereinigten Staaten einreisen. Die Tollwutimpfung muss in den Vereinigten Staaten erfolgen, die Tiere müssen dann mindestens 30 Tage nach erfolgter Impfung an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss verbleiben.

Animal und Plant Health Inspection Service,
U.S. Departement of Agriculture,
National Import/Export Center,
Riverdale,
MD 20737-11231,
Tel.(001) 301 734-7885

 

Zugelassene Labors für die Tollwut-Titerbestimmung:


Institut für Virologie,

Frankfurter Straße 107, D-35392 Giessen
Tel.:00 49/(0)6 41/9 93 83 50
Fax:0049/(0)6 41/9 93 83 59
e-mail:viro@vetmed.uni-giessen.de oder
heinz-juergen.thiel@vetmed.uni-giessen



Eurovir Hygiene Institut

Biotechnologiepark, D-14943 Luckenwalde,
Tel./Fax:00 49/(0)3371/681269
e-mail:Eurovir@biogate.com oder
thraenhart@biogate.com



Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern

Veterinärstraße 2, D-85764 Oberschleißheim
Tel.:00 49/(0)89/31560-321
Fax:00 49/(0)89(0)89/31560-459
e-mail:vet24@luas.bayern.de


Landesveterinär-und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt

Außenstelle Stendal,
Haferbreiter Weg 132-135, D-39576 Stendal,
Tel.:00 49/(0)39 31/63 10


Staatliches Veterinäruntersuchungsamt

Zur Taubeneiche 10-12, D-59821 Arnsberg,
Tel.:00 49/(0)29 31/80 90


Institut für epidemiologische Diagnostik,

Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere,
Seestraße 155,D-16868 Wusterhausen
Tel.:00 49/(0)33 97/98 00


Hinweis:

Zecken und Mücken können in Mitteleuropa und in südlichen Ländernschwerwiegende Krankheiten wie z.B. Leishmaniose, Babesiose, Ehrlichiose, Frühsommer-meningo-encephalitis (FSME), Borreliose oder Dirofilariose auf Ihr Tier übertragen. Siehe auch Punkt  „Reiseerkrankungen“.

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