Einreisebestimmungen - Buchtips - elektronische Markierung - Röntgenaufnahmen - Reisekrankheiten - Reiseinformationen - Krankenversicherung - Igel gefunden, was tun?
Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen,
Stand 2004, mit neuer EU-Regelung
gültig ab 03.Juli 2004
Für die Richtigkeit der Angaben kann keine Gewähr
übernommen werden. Aktuelle Einreisebestimmungen können beim ADAC und den jeweils
zuständigen Konsulaten erfragt werden. Bitte beachten Sie, daß sich die Vorschriften der
einzelnen Länder kurzfristig ändern können. Nähere Auskünfte erteilen die
Reisedienste der Automobilclubs, die jeweiligen Konsulate oder das zuständige
Veterinäramt.
Ab 3.Juli 2004 gelten in der EU weitgehend einheitliche Regeln für Haustiere auf Reisen.
Hunde, Katzen und Frettchen müssen dann mit Mikrochip (Iso-norm17784 oder 11785) oder
Übergangsweise noch bis zum Jahr 2011 durch gutlesbare Tätowierung
gekennzeichnet sein. Details sowie Rechtstexte entnehmen Sie bitte der Website der EU
www.europa.eu.int/eur-lex Amtsblatt L 146 vom 13.Mai 2003 und Amtsblatt L 312 vom
27.November 2003.
Für Tiere die bis zum 3.Juli 2004 regelmäßig geimpft wurden gilt in diesem Jahr noch
eine Übergangsregelung. Sie müssen einen gültigen Impfpass, aus dem die jährliche
Schutzimpfung hervorgeht, mitführen und mit einem Mikrochip zur eindeutigen
Identifizierung versehen sein.
Neue Verordnung für EU-Länder:
EU-Länder Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Großbritannien / Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich,
Portugal, Schweden und Spanien.
Für folgende Länder gilt die neue EU-Verordnung ab dem 01.05.2004: Estland, Lettland,
Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Ab dem 03.07.2004 tritt die neue EU-Verordnung (Verordnung 998/2003 des europäischen
Parlamentes und des Rates vom 26.05.2003) über die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren
(Hunde, Katzen, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedsstaaten und aus Drittländern in
EU-Mitgliedsstaaten in Kraft. Diese Verordnung gilt nicht für Tiere, die Gegenstand eines
Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung darstellen. Weiterhin besagt die Verordnung,
dass Heimtiere zur eindeutigen Identifikation elektronisch gekennzeichnet sein müssen
(ISO-Norm 11784 oder 11785). Falls der Chip diesen Normen nicht entspricht, muss vom
Tierhalter ein entsprechendes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden. Bis 2011 gilt
auch noch eine gut lesbare Tätowierung übergangsweise als Identifizierung. Bei Einreise
muss der neue Heimtierausweis mitgeführt werden, der von einem Tierarzt ausgestellt ist
und aus dem hervorgeht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Impfstoffherstellers
eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres -gegebenenfalls eine gültige
Auffrischungsimpfung gegen Tollwut- mit einem inaktivierten Impfstoff (WHO-Norm)
vorgenommen wurde.
Die Mitgliedstaaten gestatten die Einreise eines Heimtieres, das jünger als drei Monate
und nicht geimpft ist, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit
seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden
Tieren, die einer Infektion mit dem Tollwutvirus ausgesetzt gewesen sein könnten, in
Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig
ist.
Bei der Einreise von Heimtieren aus einem EU-Mitgliedsstaat nach
Großbritannien/Nordirland, Schweden und Irland muss der Impferfolg gegen Tollwut durch
Antikörperbestimmung (Mindesthöhe des Antikörpertiters: 0,5 IU/ml), nachgewiesen sein.
Der Abstand zwischen Tollwutimpfung und Blutentnahme beträgt mindestens 120 Tage
(Schweden) bzw.ca.4 Wochen.
(Empfehlung für Großbritannien/Nordirland) und längstens 365 Tage. Diese
Antikörperbestimmung braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach einer
Antikörperbestimmung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers ohne
Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde. Weniger als drei Monate alte Hunde und
Katzen dürfen nicht einreisen, bevor sie das für die Impfung erforderliche Alter
erreicht haben und ein Antikörpertest gemacht wurde, es sei denn, die zuständige
Behörde gewährt eine Ausnahmeregelung. Die Verbringung von bis zu 5 Tieren innerhalb der
Mitgliedsstaaten ist zulässig.
Bei der Einreise von Heimtieren aus den Drittländern Andorra, Island, Liechtenstein,
Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und Vatikan in einen EU-Mitgliedstaat gelten die
Bestimmungen zum Tollwutschutz entsprechend der Ausfuhr aus einem EU-Mitgliedstaat. Bei
der Einfuhr aus einem anderen als den aufgeführten Drittländern in einen
EU-Mitgliedstaat müssen die Tiere tätowiert oder elektronisch gekennzeichnet sein
(ISO-Norm, siehe oben) sowie einen Tollwuttiter von 0,5 IU/ml aufweisen (Abstand zur
letzten Tollwutimpfung mindestens 30 Tage, Zeitpunkt der Blutentnahme spätestens drei
Monate vor Einreise). Diese Antikörperbestimmung braucht nicht wiederholt werden, wenn
das Tier gemäß den Empfehlungen des Impfstoffherstellers in den dafür vorgesehenen
Zeitabständen wiederholt geimpft wurde. Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der
Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass das Ergebnis der
Tollwutantikörpermessung ausreichend war, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft
verlassen hat. Ein Amtstierarzt muss hierbei die Einhaltung der gesetzlichen Erfordernisse
bescheinigen.
![]() |
Belgien: Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muß mindestens 1 Monat vor Einreise erfolgen. Für Hunde, jünger als 3 Monate und Katzen ist die Bescheinigung 3 Monate gültig, für ältere Hunde beträgt die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung 1 Jahr. Der Internationale Impfpaß wird anerkannt.
|
|
![]() |
Bulgarien: Jedes Tier benötigt eine Bescheinigung über die Identifikation, den Impfstatus und eine antiparasitäre Behandlung. Weiterhin ist eine vom Amtstierarzt bestätigte Bescheinigung über Herkunft und Gesundheitszustand in bulgarischer Sprache mitzuführen (längstens 10 Tage alt).Diese Bescheinigung muss den Namen des Exportlandes, die Gesamtzahl der Tiere, die Tierarten, eine Identifikation mittels Tätowierung oder Mikrochip, Rasse, Farbe, Geschlecht, besondere Merkmale, Geburtstag,Geburtsort ,Eigentümer bzw. Händler mit Name und Adresse, Ort des Reiseantritts, Transportmittel, Reiseziel mit Adresse beinhalten. Diese Bescheinigung bestätigt weiterhin durch eine amtstierärztliche Untersuchung vor Reiseantritt, dass keine Anzeichen für eine Erkrankung vorliegen. Bei Tieren jünger als drei Monate muss sichergestellt sein, dass sie seit der Geburt ohne Ortswechsel in einem abgesperrten Bereich gehalten wurden. Leine und Maulkorb sind mitzuführen. Die Bescheinigung sollte die Behandlung der Hunde und Katzen innerhalb der letzten 60 Tage gegen Bandwürmer (Echinococcus multilocularis) enthalten. Für Hunde werden die eingetragenen und amtstierärztlich bestätigten Impfungen gegen Tollwut und Staupe, für Katzen gegen Tollwut und Katzenseuche gefordert. Die Impfung gegen Tollwut mit einer inaktivierten Vakzine soll vor mindestens 30 Tagen, längstens aber vor 12 Monaten erfolgt sein. Eine Bescheinigung über die Tollwutfreiheit des Herkunftslandes in den letzten 6 Monaten wird verlangt.
|
|
![]() |
Dänemark(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Estland(EU-Land
2004 -siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Finnland(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Frankreich(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Griechenland: Internationaler Impfaß mit Tollwutbescheinigung oder amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfung darf nicht länger als 12 Monate vor der Einreise zurückliegen und muß mindestens 15 Tage vor der Einreise erfolgt sein. Beide Bescheinigungen müssen im Internationalen Impfpaß eingetragen sein.
|
|
![]() |
Großbritannien(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung) PET Travel Scheme (PETS):
|
|
![]() |
Irland(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Italien(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Jugoslawien: Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ist ausreichend. Anerkannt wird für die Tollwutschutzimpfung ein 6-monatiger Impfschutz. Die Impfung muß mindestens 15 Tage vor Einreise erfolgen.
|
|
![]() |
Kroatien: Ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis im internationalen Impfpass ist ausreichend. Die Tollwutschutzimpfung darf nicht länger als 1 Jahr alt sein und muss mindestens 15 Tage zurückliegen. Eine tierärztliche Untersuchung kann gegen Entgelt auch an der Grenze vorgenommen werden.
|
|
![]() |
Lettland(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Litauen(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Luxemburg: Tierärztliche Bescheinigung der Tollwutimpfung erforderlich. Die Impfung muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen. Die Gültigkeitsdauer der Tollwutimpfung beträgt 3 Monate für Hunde und Katzen, die vor Vollendung des 3. Lebensmonats geimpft wurden, und 1 Jahr, wenn die Tiere später als im Alter von 3 Monaten geimpft wurden.
|
|
![]() |
Niederlande(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Norwegen:
Die Tiere müssen bei der Einreise von einer tierärztlichen Bescheinigung mit
Unterschrift eines praktischen Tierarztes begleitet sein. Ein Hund muss bei der Einreise
mindestens 7 Monate, eine Katze muss mindestens 16 Monate alt sein. Die tierärztliche
Bescheinigung besteht aus der Gesundheitsbescheinigung (Teil I)und der Impfbescheinigung
(Teil II).
|
|
![]() |
Österreich(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Polen(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Portugal(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Rumänien: Eine Tollwutimpfung muss mindestens 1 Monat, aber höchstens 12 Monate bei Hunden und 6 Monate bei Katzen zurückliegen. Ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis (nicht älter als 10 Tage)ist ebenso erforderlich.
|
|
![]() |
Schweden(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Schweiz: Hunde und Katzen aus Ländern ohne urbane Tollwut (urbane Tollwut: Länder, in denen auch Städte als Tollwutbezirk gelten) müssen vorschriftsgemäß gegen Tollwut geimpft sein, was in einem gültigen Impfpaß eingetragen sein muss. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für Jungtiere unter 3 Monaten, die aus Ländern ohne urbane Tollwut kommen, wird ein gültiges tierärztliches Gesundheitszeugnis verlangt. Einfuhrverbot besteht für Hunde mit kupierten Ohren und/oder Ruten (Ausnahme: Ferien, Kurzaufenthalte, Umzugsgut).
|
|
![]() |
Slowakische
Republik:(EU-Land siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Slowenien(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Spanien: Tierärztliches Gesundheitszeugnis bei Einreise nicht älter als 14 Tage und Internationaler Impfpaß mit Tollwutimpfbescheinigung erforderlich. Die Tollwutschutzimpfung muß mindestens 30 Tage alt sein und darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen.
|
|
![]() |
Tschechien (EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
Türkei: Vor einer vorübergehenden Einreise zusammen mit dem Tierhalter sind Hunde, die älter als drei Monate sind, mindestens 15 Tage vor der Einreise gegen Parvovirose, Staupe, Hepatitis, Leptospirose sowie Tollwut und Katzen gegen Tollwut zu impfen. Diese Impfungen müssen in den Impfpaß des Tieres eingetragen sein. Die Immunitätsdauer zuvor im Impfpaß eingetragener Impfungen darf nicht überschritten sein. Für die Tiere muss bis 15 Tage vor der Einreise ein tierärztliches Gesundheits- und Impfzeugnis ausgestellt und bei der Einreise in die Türkei den Amtstierärzten am Zoll vorgelegt werden.
|
|
![]() |
Ukraine: Tollwutschutzimpfung und amtstierärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich. Die Impfung muß mindestens 30 Tage vor Einreise erfolgen und darf höchstens 12 Monate alt sein. Beide Bescheinigungen müssen im Internationalen Impfpaß eingetragen sein.
|
|
![]() |
Ungarn(EU-Land
siehe zusätzlich neue Verordnung)
|
|
![]() |
USA:
Hunde und Katzen benötigen ein Gesundheitszeugnis mit Eintrag, dass sie frei von
auf den Menschen übertragbaren Krankheiten sind. Hunde müssen mindestens 30 Tage vor der
Einreise gegen Tollwut geimpft sein, es sei denn, sie sind jünger als 3 Monate oder
halten sich seit mindestens 6 Monaten in einem von der U.S. Public Health Service Behörde
für tollwutfrei erklärten Bezirk auf. Die Impfung darf bei der Einreise nicht länger
als 12 Monate zurückliegen. Ist die Impfung nicht vollständig oder das Zertifikat nicht
gültig, wird das Tier an einen Ort nach. Wunsch des Besitzers verbracht, wo es innerhalb
von 4 Tagen und spätestens 10 Tagen nach Grenzübertritt geimpft werden und an dem es 30
Tage eingesperrt verbleiben muss. Liegt die Impfung weniger als 30 Tage vor der Einreise
zurück, muss das Tier an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss so lange
verbleiben, bis 30 Tage nach der Impfung vergangen sind. Welpen im Alter unter 12 Wochen
können ohne Impfung in die Vereinigten Staaten einreisen. Die Tollwutimpfung muss in den
Vereinigten Staaten erfolgen, die Tiere müssen dann mindestens 30 Tage nach erfolgter
Impfung an einem Ort nach Wunsch des Besitzers unter Verschluss verbleiben. Animal und Plant Health Inspection Service,
|
Zugelassene Labors für die
Tollwut-Titerbestimmung:
Institut für Virologie,
Frankfurter Straße 107, D-35392 Giessen
Tel.:00 49/(0)6 41/9 93 83 50
Fax:0049/(0)6 41/9 93 83 59
e-mail:viro@vetmed.uni-giessen.de oder
heinz-juergen.thiel@vetmed.uni-giessen
Eurovir Hygiene Institut
Biotechnologiepark, D-14943 Luckenwalde,
Tel./Fax:00 49/(0)3371/681269
e-mail:Eurovir@biogate.com oder
thraenhart@biogate.com
Landesuntersuchungsamt für das Gesundheitswesen Südbayern
Veterinärstraße 2, D-85764 Oberschleißheim
Tel.:00 49/(0)89/31560-321
Fax:00 49/(0)89(0)89/31560-459
e-mail:vet24@luas.bayern.de
Landesveterinär-und Lebensmitteluntersuchungsamt Sachsen-Anhalt
Außenstelle Stendal,
Haferbreiter Weg 132-135, D-39576 Stendal,
Tel.:00 49/(0)39 31/63 10
Staatliches Veterinäruntersuchungsamt
Zur Taubeneiche 10-12, D-59821 Arnsberg,
Tel.:00 49/(0)29 31/80 90
Institut für epidemiologische Diagnostik,
Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere,
Seestraße 155,D-16868 Wusterhausen
Tel.:00 49/(0)33 97/98 00
Hinweis:
Zecken und Mücken können in Mitteleuropa und in südlichen Ländernschwerwiegende
Krankheiten wie z.B. Leishmaniose, Babesiose, Ehrlichiose,
Frühsommer-meningo-encephalitis (FSME), Borreliose oder Dirofilariose auf Ihr Tier
übertragen. Siehe auch Punkt Reiseerkrankungen.
Home - Das Team - Ausstattung - Leistungen - Aktuelles - Krankheiten - Lage - Kontakt - Cartoons